Mit der neuen Richtlinie des Marktanreizprogramms vom 13. Dezember 2003 bleiben die Modalitäten für den Bereich Biogas unverändert. Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse wird wie bisher gefördert. Neu ist jedoch, dass nun auch Kommunen antragsberechtigt sind.
Wie die Konditionen aussehen und wer davon profitieren kann zeigt die nachfolgende Tabelle zunächst im Überblick. Detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie .
Förderhöhe | Bei Anlagen bis 70 kW el:
Bei Anlagen über 70 kW el:
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Fördervoraussetzung |
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Antragsberechtigt |
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* Im Sinne des §2 Abs. 1 BiomasseV sind "Energieträger aus Phyto- und Zoomasse" Biomasse. Neben Biomasse mit pflanzlichem und tierischem Ursprung, werden teilweise Folge- und Nebenprodukte dieser Stoffe als Biomasse bezeichnet, Biomasse VO
Freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Abl. der EG 1996 Nr. C 213/4ff) sind erst nach erfolgter beihilferechtlicher Genehmigung der Förderrichtlinien durch die Europäische Kommission und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union antragsberechtigt. Die Genehmigung und Veröffentlichung ist noch nicht erfolgt
Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2006 gültig. Sie gilt für Anträge, die ab dem 01.01.2004 eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 15.10.2006.
Informationen zum Teilschulderlass, zum Darlehen und die Antragsformulare finden Sie unter www.kfw.de .