BioenergieFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

EEG 2017

Am 8. Juli 2016 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Das neue Gesetz tritt am 1.1.2017 in Kraft. Mit dem EEG 2017 wird die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien von der garantierten Festvergütung auf Ausschreibungen umgestellt. Die Höhe der Vergütung wird über Auktionen für die jeweiligen Energieträger ermittelt.
Hierdurch erwartet die Bundesregierung einen kosteneffizienteren Ausbau durch mehr Wettbewerb, Chancengleichheit für alle Akteure und die Einhaltung des beschlossenen Ausbaukorridors (bis 2025 sollen 40 bis 45 % des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden).

Ausbaupfad für Strom aus Biomasse
Bruttozubau für Neu- und Bestandsanlagen:

  • 2017 - 2019: jährlich 150 MW installierte Leistung
  • 2020 - 2022: jährlich 200 MW installierte Leistung

Altholzanlagen sind aufgrund der ordnungsrechtlichen Verwertungspflicht von einer weiteren Förderung ausgeschlossen.

Ausschreibungen

An den Ausschreibungen können Neu- und Bestandsanlagen teilnehmen. Für Bestandsanlagen eröffnet sich diese Möglichkeit zu dem Zeitpunkt, wenn deren Zahlungsanspruch noch maximal für 8 Jahre besteht.
Die jährlichen Ausschreibungen erfolgen über die Bundesnetzagentur, Gebotstermin ist der 1. September. Das technologiespezifische Ausschreibungsdesign erfolgt in einer noch zu veröffentlichten Verordnungsermächtigung.

Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Anlagen bis 150 Kilowatt und Anlagen, die vor dem 1.1.2017 eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, Baurecht oder einer anderen Bestimmung nach Bundesrecht erhalten haben und vor dem 1.1.2019 in Betrieb gehen.
Allerdings können Bestandsanlagen bis 150 kW freiwillig an den Ausschreibungen teilnehmen.

Förderdauer

Für Neuanlagen beträgt die Dauer der Förderung 20 Jahre.
Bestandsanlagen können die Förderung einmalig für weitere 10 Jahre erhalten.

Vergütung

Marktprämie
Im Zuge der Ausschreibungen beträgt der Höchstwert der Förderung für das Jahr 2017:

  • für Neuanlagen 14,88 ct/kWh
  • für Bestandsanlagen 16,9 ct/kWh

Als Zuschlagswert gilt der Gebotswert. Bei Zuschlagserteilung für Bestandsanlagen gilt allerdings der Durchschnitt der drei vorangegangenen Kalenderjahre, sollte dieser niedriger als der Zuschlagswert sein. Kleine Bestandsanlagen bis 150 kW  erhalten abweichend hiervon den Wert des höchsten noch bezuschlagten Gebotes.
Die jährliche Degression beträgt 1 %.

Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung wird entsprechend dem EEG 2014 fortgeschrieben und beträgt für das erset Halbjahr 2017:

  • für kleine Anlagen bis 150 kW = 13,32 ct/kWh
  • für Güllekleinanlagen = 23,14 ct/kWh
  • für Bioabfallanlagen bis 500 kW = 14,88 ct/kWh
  • für Bioabfallanlagen > 500 kW bis 1 MW = 13,05 ct/kWh

Die Degression beträgt für Anlagen in der Einspeisevergütung  0,5 % im Halbjahr.
Ebenfalls fortgeführt wird die Regelung aus dem EEG 2014, dass für Anlagen, die nicht an der Direktvermarktung teilnehmen, die Förderung um 0,2 ct/kWh gesenkt wird.

Voraussetzungen

Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, den Strom bedarfsgerecht und flexibel zu erzeugen. Wie im EEG 2014 festgelegt, erfolgt die Förderung für Strom aus Biogasanlagen nur noch für 50% der installierten Leistung.

Alle Anlagen, die einen Zuschlag im Zuge der Ausschreibungen erhalten, sind verpflichtet, den Einsatz von Getreidekorn und Mais (Silomais, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais, Lieschkolbenschrot) wie folgt zu begrenzen:

  • 2017 und 2018 maximal 50 Masseprozent
  • 2019 und 2020 maximal 47 Masseprozent
  • 2021 und 2022 maximal 44 Masseprozent

Weitere Informationen zum EEG 2017